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STATUTEN DES VEREINES


"Siemens Meister-, Coach- und Coordinator Club Österreich" - SM3C

    I. Name und Sitz

    II. Vereinszweck und Wirkungsbereich

    III. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung.

    IV. Vereinsmitgliedschaft und Rechte der Vereinsmitglieder

    V. Gliederung des Vereines

    VI. Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

    VII. Pflichten der Vereinsmitglieder

    VIII. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

    IX. Mitgliedsbeiträge

    X. Vereinsorgane

    XI. Die Generalversammlung

    XII. Aufgabenkreis der Generalversammlung

    XIII. Der Vorstand

    XIV. Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes

    XV. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    XVI. Rechnungsprüfer

    XVII. Schiedsgericht

    XVIII. Geschäftsjahr

    XIX. Auflösung des Vereines


        I. Name und Sitz

    Der Verein führt den Namen "Siemens Meister-, Coach- und Coordinator Club Österreich" und hat seinen Sitz in Wien.

        II. Vereinszweck und Wirkungsbereich

    1. Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.
    2. Er bezweckt:
      - die Förderung der beruflichen und technischen Weiterbildung seiner Mitglieder
      - Unterrichtung über den neuesten Stand der Technik innerhalb des Hauses Siemens
      - den Erfahrungsaustausch mit allen Meistervereinigungen des Hauses Siemens sowie mit Fachverbänden
      - die Information der Mitglieder über aktuelle, wirtschaftliche und wirtschaftspolitische Ereignisse
      - sowie die Pflege des kameradschaftlichen Kontaktes der Mitglieder
      - die Förderung einer gedeihlichen Zusammenarbeit und Kommunikation im Betrieb.
    3. Ausgeschlossen ist jede Art parteipolitischer, religiöser und wirtschaftlicher Betätigung.
    4. Der Wirkungsbereich des Vereines erstreckt sich auf alle Werke und Niederlassungen des Hauses Siemens und deren Tochtergesellschaften in Österreich.
    5. Zweigvereine werden jedoch nicht gegründet.

        III. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung .

    Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Verordnungen durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.

        IV. Vereinsmitgliedschaft und Rechte der Vereinsmitglieder

    1. Der Verein kennt ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
    2. Als ordentliche Mitglieder können physische Personen aufgenommen werden, die im Bereich der Siemens Aktiengesellschaft oder eines Tochterunternehmens als Meister, Coach, Koordinator oder einer gleichwertigen Führungsfunktion im gewerblichen Bereich tätig sind.
    3. Als außerordentliche Mitglieder können ordentliche Mitglieder nach ihrem Auscheiden aus der Funktion sowie freigestellte Mitglieder und Pensionisten, die vor ihrer Freistellung oder Pensionierung diese Tätigkeit ausgeübt haben, auf eigenen Wunsch, im Verein verbleiben.
    4. Ordentliche Vereinsmitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.
    5. Außerordenliche Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereines ausgenommen die Teilnahme an geförderten Informationsveranstaltungen, in Anspruch zu nehmen.

        V. Gliederung des Vereines

    1. Zweigstellen können durch Vorstandsbeschluß an allen Standorten der Siemens AG Österreich eingerichtet werden.
      Derzeit sind folgende Zweigstellen eingerichtet:
      Wien 3., Erdbergerlände
      Wien 21., Siemensstraße
    2. Die Zweigstellen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und auch keine eigenen Statuten.
    3. Zugehörig zu diesen Zweigstellen sind jeweils alle jene ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, die während ihrer aktiven Zeit an den jeweiligen Standorten tätig sind bzw. zuletzt tätig waren.
    4. Im Zuge der Bestellung des Vorstandes durch die Generalversammlung gem. Punkt XII. der Statuten ist so vorzugehen, daß dem Vereinsvorstand mindestens je ein Angehöriger aus jeder Zweigstelle als Mitglied angehört.

        VI. Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

    1. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist unzulässig.
    2. Die Mitgliedschaft besteht auf freiwilliger Basis.

        VII. Pflichten der Vereinsmitglieder

    Alle Vereinsmitglieder sind zur Wahrung der Interessen des Vereines verpflichtet und haben insbesondere die Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe zu leisten.

        VIII. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

    1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch Streichung und durch Ausschluß.
    2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres, welches mit dem Vereinsjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige später, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.
    3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
    4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß steht dem betroffenen Mitglied die Berufung innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Ausschlussverfügung an die Generalversammlung zu, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
    5. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.

        IX. Mitgliedsbeiträge

    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und die Art der Entrichtung wird von der Generalversammlung festgesetzt.

        X. Vereinsorgane

    Die Organe des Vereines sind:

    1. die Generalversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der Rechnungsprüfer,
    4. das Schiedsgericht.

        XI. Die Generalversammlung

    1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte diese erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muß einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen. Sowohl bei ordentlichen, wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zugeben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    2. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.
    3. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    4. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
    5. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
    6. Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen.

        XII. Aufgabenkreis der Generalversammlung

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhörung des Rechnungsprüfers,
    2. Beschlußfassung über den Voranschlag,
    3. Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstandes (ausgenommen das ständige Mitglied gem. Punkt X.e. Abs. (2) und des Rechnungsprüfers),
    4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,
    5. Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluß von der Vereinsmitgliedschaft,
    6. Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereines.

        XIII. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern und wählt aus seiner Mitte einen Obmann, einen Schriftführer und einen Kassier. Jede Zweigstelle (lt.V.) ist dabei mit mindestens einem ordentlichen Mitglied vertreten. Sollte der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern bestehen, so kann für die genannten Funktionen der Reihe nach je ein Stellvertreter durch den Vorstand gewählt werden.
    2. Die Siemens Aktiengesellschaft Österreich und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, ein ständiges Mitglied des Vereinsvorstandes zu entsenden. Die Funktionsdauer dieses Vorstandsmitgliedes ist zeitlich nicht begrenzt; es liegt im Ermessen der Siemens Aktiengesellschaft Österreich und deren Rechtsnachfolger gegebenenfalls ein anderes ständiges Mitglied des Vereinsvorstandes zu nominieren. Dieses ständige Mitglied hat das Recht, die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen zu verlangen. Es übernimmt aber keine der in Abs. (1) genannten Funktionen.
    3. Der Vorstand, der mit Ausnahme des ständigen Mitgliedes gem. Abs. (2) von der Generalversammlung gewählt wird, hat, solange er beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gem. Abs. (3) gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlußfähig, so ist von einer Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
    4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens drei erschienen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Schriftführer bzw. Obmann-Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens zwei gewählten Vorstandsmitgliedern bzw. bei einem Antrag gem. Abs. (2) oben muß die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.
    5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des Punktes XI. Abs. (5) zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird jedem Vorstandsmitglied zur Kenntniss gebracht. Wird am Beginn der nächstfolgenden Sitzung kein Einspruch, erhoben gilt es als genehmigt.

        XIV. Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:

    1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    2. Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung,
    3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
    4. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    6. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern,
    7. Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

        XV. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär, er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung und vertritt den Verein in allen Belangen nach außen. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet er gemeinsam mit dem Schriftführer. Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Generalversammlung oder des Vorstandes unterliegen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.
    3. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebahrung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
    4. Der Vorstand kann weitere Mitglieder zur Unterstützung bei der Führung der Geschäfte kooptieren.
    5. Alle Mitglieder des Vorstandes sind zur aktiven Mitarbeit bei der Führung der Geschäfte verpflichtet.

        XVI. Rechnungsprüfer

    Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

        XVII. Schiedsgericht

    1. In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    2. Das Schiedsgericht entscheidet ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
    3. Mitglieder, die sich wegen einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

        XVIII. Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.

        XIX. Auflösung des Vereines

    Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschossen werden. Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen.

    Wien, 24.2.1999

  

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