STATUTEN DES VEREINES
"Siemens Meister-, Coach- und Coordinator Club Österreich"
- SM3C
I. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Siemens Meister-, Coach- und Coordinator
Club Österreich" und hat seinen Sitz in Wien.
II. Vereinszweck und Wirkungsbereich
- Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.
- Er bezweckt:
- die Förderung der beruflichen und technischen Weiterbildung seiner Mitglieder
- Unterrichtung über den neuesten Stand der Technik innerhalb des Hauses
Siemens
- den Erfahrungsaustausch mit allen Meistervereinigungen des Hauses Siemens
sowie mit Fachverbänden
- die Information der Mitglieder über aktuelle, wirtschaftliche und wirtschaftspolitische
Ereignisse
- sowie die Pflege des kameradschaftlichen Kontaktes der Mitglieder
- die Förderung einer gedeihlichen Zusammenarbeit und Kommunikation im
Betrieb.
- Ausgeschlossen ist jede Art parteipolitischer, religiöser und wirtschaftlicher
Betätigung.
- Der Wirkungsbereich des Vereines erstreckt sich auf alle Werke und Niederlassungen
des Hauses Siemens und deren Tochtergesellschaften in Österreich.
- Zweigvereine werden jedoch nicht gegründet.
III. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und
ihre Aufbringung .
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden unter
Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Verordnungen durch Beitrittsgebühren,
Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
IV. Vereinsmitgliedschaft und Rechte der Vereinsmitglieder
- Der Verein kennt ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Als ordentliche Mitglieder können physische Personen aufgenommen werden,
die im Bereich der Siemens Aktiengesellschaft oder eines Tochterunternehmens
als Meister, Coach, Koordinator oder einer gleichwertigen Führungsfunktion
im gewerblichen Bereich tätig sind.
- Als außerordentliche Mitglieder können ordentliche Mitglieder nach ihrem
Auscheiden aus der Funktion sowie freigestellte Mitglieder und Pensionisten,
die vor ihrer Freistellung oder Pensionierung diese Tätigkeit ausgeübt
haben, auf eigenen Wunsch, im Verein verbleiben.
- Ordentliche Vereinsmitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen
des Vereines in Anspruch zu nehmen.
- Außerordenliche Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen
des Vereines ausgenommen die Teilnahme an geförderten Informationsveranstaltungen,
in Anspruch zu nehmen.
V. Gliederung des Vereines
- Zweigstellen können durch Vorstandsbeschluß an allen Standorten der
Siemens AG Österreich eingerichtet werden.
Derzeit sind folgende Zweigstellen eingerichtet:
Wien 3., Erdbergerlände
Wien 21., Siemensstraße
- Die Zweigstellen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und
auch keine eigenen Statuten.
- Zugehörig zu diesen Zweigstellen sind jeweils alle jene ordentlichen
und außerordentlichen Mitglieder, die während ihrer aktiven Zeit an den
jeweiligen Standorten tätig sind bzw. zuletzt tätig waren.
- Im Zuge der Bestellung des Vorstandes durch die Generalversammlung gem.
Punkt XII. der Statuten ist so vorzugehen, daß dem Vereinsvorstand mindestens
je ein Angehöriger aus jeder Zweigstelle als Mitglied angehört.
VI. Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
- Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die
Ablehnung ist unzulässig.
- Die Mitgliedschaft besteht auf freiwilliger Basis.
VII. Pflichten der Vereinsmitglieder
Alle Vereinsmitglieder sind zur Wahrung der Interessen des Vereines verpflichtet
und haben insbesondere die Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe zu leisten.
VIII. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
- Die Vereinsmitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod,
durch Streichung und durch Ausschluß.
- Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und
ist dem Vorstand schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres,
welches mit dem Vereinsjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige
später, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das
Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen gröblicher Verletzung
der Mitgliedspflichten und wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluß steht dem betroffenen Mitglied die Berufung innerhalb
von vierzehn Tagen ab Zustellung der Ausschlussverfügung an die Generalversammlung
zu, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen,
noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch
vom Verein eingefordert werden.
IX. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
und die Art der Entrichtung wird von der Generalversammlung festgesetzt.
X. Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- der Rechnungsprüfer,
- das Schiedsgericht.
XI. Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die
außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die
Führung der Geschäfte diese erfordert, worüber der Vorstand beschließt.
Sie muß einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen
oder von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der
Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche
Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses,
bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen. Sowohl bei
ordentlichen, wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine
Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort,
Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der
Einladung bekannt zugeben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu
stellen, jedoch müssen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben
beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Gültige Beschlüsse, ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung,
können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Die Übertragung des Stimmrechtes
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei Stimmen auf sich
vereinen.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel
der Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung
eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig
ist. Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines
zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen
Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von
mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist
geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das älteste anwesende
Vorstandsmitglied.
- Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu
führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit
und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen,
welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse
ermöglichen.
XII. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
nach Anhörung des Rechnungsprüfers,
- Beschlußfassung über den Voranschlag,
- Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstandes (ausgenommen
das ständige Mitglied gem. Punkt X.e. Abs. (2) und des Rechnungsprüfers),
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder,
- Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluß von der Vereinsmitgliedschaft,
- Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereines.
XIII. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern
und wählt aus seiner Mitte einen Obmann, einen Schriftführer und einen
Kassier. Jede Zweigstelle (lt.V.) ist dabei mit mindestens einem ordentlichen
Mitglied vertreten. Sollte der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern
bestehen, so kann für die genannten Funktionen der Reihe nach je ein Stellvertreter
durch den Vorstand gewählt werden.
- Die Siemens Aktiengesellschaft Österreich und deren Rechtsnachfolger
sind berechtigt, ein ständiges Mitglied des Vereinsvorstandes zu entsenden.
Die Funktionsdauer dieses Vorstandsmitgliedes ist zeitlich nicht begrenzt;
es liegt im Ermessen der Siemens Aktiengesellschaft Österreich und deren
Rechtsnachfolger gegebenenfalls ein anderes ständiges Mitglied des Vereinsvorstandes
zu nominieren. Dieses ständige Mitglied hat das Recht, die Einberufung
des Vorstandes binnen acht Tagen zu verlangen. Es übernimmt aber keine
der in Abs. (1) genannten Funktionen.
- Der Vorstand, der mit Ausnahme des ständigen Mitgliedes gem. Abs. (2)
von der Generalversammlung gewählt wird, hat, solange er beschlussfähig
ist, bei Ausscheiden eines gem. Abs. (3) gewählten Mitgliedes das Recht,
an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht
mehr beschlußfähig, so ist von einer Generalversammlung ein neuer Vorstand
zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt
zwei Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
und mindestens drei erschienen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des
Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens
einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels
Stimmzettel abzustimmen. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung
vom Schriftführer bzw. Obmann-Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens zwei gewählten Vorstandsmitgliedern
bzw. bei einem Antrag gem. Abs. (2) oben muß die Einberufung des Vorstandes
binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer
Anwendung des Punktes XI. Abs. (5) zu führen, welches vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird jedem Vorstandsmitglied
zur Kenntniss gebracht. Wird am Beginn der nächstfolgenden Sitzung kein
Einspruch, erhoben gilt es als genehmigt.
XIV. Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die
geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung.
Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses,
- Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung,
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
- Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern,
- Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung
vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
XV. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär, er führt den Vorsitz im
Vorstand und in der Generalversammlung und vertritt den Verein in allen
Belangen nach außen. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet er gemeinsam mit dem
Schriftführer. Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Generalversammlung oder des
Vorstandes unterliegen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen,
ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung.
Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem anderen Mitglied des Vorstandes
übertragen.
- Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebahrung des Vereines, die Führung
der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
- Der Vorstand kann weitere Mitglieder zur Unterstützung bei der Führung
der Geschäfte kooptieren.
- Alle Mitglieder des Vorstandes sind zur aktiven Mitarbeit bei der Führung
der Geschäfte verpflichtet.
XVI. Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat dem Vorstand und der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
XVII. Schiedsgericht
- In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht
wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem
Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese
wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl
der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht entscheidet ohne an bestimmte Normen gebunden zu
sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen,
die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Mitglieder, die sich wegen einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis
nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes
nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
XVIII. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.
XIX. Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschossen werden. Im Falle der freiwilligen
Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des
vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen.
Wien, 24.2.1999
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